Statuten

STATUTEN (2012)

Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für Frauen und Männer und sind im Sprachgebrauch sinngemäß anzupassen.

§ 1       Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

§ 2       Vereinszweck

§ 3       Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

§ 4       Arten der Mitgliedschaft

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

§ 6       Beendigung der Mitgliedschaft

§ 7       Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8       Vereinsorgane

§ 9       Generalversammlung

§ 10     Aufgaben der Generalversammlung

§ 11     Vorstand

§ 12     Aufgaben des Vorstandes

§ 13     Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

§ 14     Rechnungsprüfer

§ 15     Bezirksleiter

§ 16     Schiedsgericht

§ 17     Freiwillige Auflösung des Vereins

 

§ 1      Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „Stelzhamerbund“.
  2. Er hat seinen Sitz in Linz und wird durch Bezirksorganisationen unterstützt.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2      Vereinszweck

  1. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, versteht sich als Informations- und Servicestelle für alle Mundartinteressierten. Er bezweckt

a. den Zusammenschluss von Personen und Institutionen mit gemeinsamen Interesse an  der Pflege, Erhaltung, Erforschung und Verbreitung der Mundart
b. den Zusammenschluss von Autoren, die in Mundart, Umgangssprache und  Schriftsprache schreiben
c. Jugendförderung in den Bereichen Mundart und Mundartliteratur
d. Pflege eines ehrenden Andenkens an Franz Stelzhamer sowie weitere Verstorbene
e. Zusammenarbeit mit volkskulturellen Institutionen im In- und Ausland.

2. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

 

§ 3      Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2Als ideelle Mittel dienen

a. Veranstaltungen und Maßnahmen zur Förderung der Mundart, Schriftsprache und Umgangssprache ihrer Autoren und Interpreten
b. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Exkursionen, Projekten und Seminaren
c. Herausgabe der Vierteljahreszeitschrift „wortgarten“ und fallweise weiterer Publikationen
d. Präsentation des Vereines in öffentlichen Veranstaltungen
e. Mitarbeit an Forschungsprojekten
f. Führung einer Bibliothek
g. Führung eines Archivs
h. Fortbildungsangebote
i. Bemühen um Stelzhamer-Gedenkstätten
j. Anträge auf Verleihung von Ehrenzeichen an Persönlichkeiten, die sich um Sprache und Volkskultur verdient gemacht haben

3.  Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a. Mitgliedsbeiträge
b. Förderungen durch die öffentliche Hand und Sponsoren
c. Spenden und sonstige Zuwendungen
d. Allfällige Erträge aus Veranstaltungen, die nach § 2 dem Vereinszweck entsprechen
e. Verkauf von Druckwerken und Tonträgern
f. Inserate in der Zeitschrift „wortgarten“ und/oder auf der Website www.stelzhamerbund.at


§ 4      Arten der Mitgliedschaft         

Dem Verein gehören ordentliche Mitglieder an, die am Vereinsleben teilhaben, und Ehrenmitglieder, die vom Vorstand ernannt werden.
§ 5      Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§ 6      Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
  2. Mitglieder können jederzeit durch schriftliche Erklärung aus dem Verein austreten. Damit  erlöschen Rechte und Pflichten.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es die in § 2 genannten Vereinsziele verletzt oder seinen in § 7 genannten Pflichten nicht nachkommt. Eine Berufung an das Schiedsgericht gegen den Ausschluss ist möglich.
  4. Die Aberkennung einer Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

§ 7      Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Sie bekommen die Quartalszeitschrift „wortgarten“ an die von ihnen zuletzt bekanntgegebene Adresse zugeschickt.
  2. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen und das Ansehen des Vereins zu wahren sowie die in § 2 genannten Vereinsziele wahrzunehmen und zu fördern.
  4. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  5. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

§ 8      Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 16).

§ 9      Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich im ersten Vierteljahr statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder, auf Verlangen der Rechnungsprüfer oder auf Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators, jeweils binnen vier Wochen.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin einzuladen. Als gültige Einladung gilt die Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift „wortgarten“ und auf der Internet-Website www.stelzhamerbund.at. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind schriftlich einzubringen. Sie müssen mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand eingelangt sein. Das gilt auch für neue Wahlvorschläge.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer       außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Änderungen der Tagesordnung bedürfen im Sinne der Z. 8 einer Zweidrittelmehrheit.
  6. Bei der Generalversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die so Bevollmächtigten dürfen nur ein einziges Mitglied vertreten.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch Handzeichen, bei Wahlen durch Stimmzettel, außer es wird ein anderer Vorgang einstimmig beschlossen.
  10. Jedes Mitglied ist bei der Verhandlung eigener Angelegenheiten von der Teilnahme an den Beratungen ausgeschlossen, soweit nicht seine Anhörung ausdrücklich beschlossen wurde.
  11. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung sein dienstältester Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, der zweite Stellvertreter, fehlt auch dieser, das dienstälteste anwesende Vorstandsmitglied.

 

§ 10   Aufgaben der Generalversammlung

1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Enthebung des Vorstandes bzw. einzelner Vorstandsmitglieder und der Rechnungsprüfer
d. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e. Verleihung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften
f. Beschlussfassung über Statutenänderungen
g. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Vereins
h. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

2. Wahlverfahren

a. Wählbar in den Vorstand ist jedes Vereinsmitglied.
b. Den Vorsitz bei der Wahl des Vorstandes führt eine von der Generalversammlung bestimmte Person.
c. Vor der Wahl sind vom Vorsitzenden des Wahlverfahrens zwei Stimmenprüfer zu bestimmen, die aufgrund der abgegebenen Stimmzettel das Wahlergebnis ermitteln und einen Wahlbericht verfassen. Das Wahlergebnis ist vom Vorsitzenden des Wahlverfahrens der Generalversammlung zur Kenntnis zu bringen.
d. Für die Funktion des Präsidenten ist ein eigener Wahlvorgang durchzuführen.
e. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim mittels Stimmzettel. Auf Antrag kann die Generalversammlung beschließen, die Wahl des Präsidenten sowie der übrigen Vorstandsmitglieder durch Handzeichen oder Akklamation durchzuführen. Dieser Beschluss muss einstimmig erfolgen.
f. Über alle als Anträge eingebrachten Wahlvorschläge ist abzustimmen. Erhält keiner der Kandidaten im ersten Durchgang die absolute Mehrheit, ist eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten durchzuführen, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit sind nach Ablauf von jeweils 30 Minuten weitere Wahlgänge bis zu einer Entscheidung durchzuführen.

§ 11   Vorstand

  1. a. Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Schriftführer, Bibliothekar, Archivar.

b. Als weitere Vorstandsfunktionen können besetzt werden: zwei weitere Vizepräsidenten, je ein Vertreter der Bezirksreferenten, Leiter „neue mundart“, Lektorat, Leitung Schreibwerkstätten, Öffentlichkeitsarbeit, Redaktion „wortgarten“, Redaktion Website, Fortbildung, Referent Partnerschulen, Vereinsgeschichte, Stelzhamer-Historiker, Reisedienst.

2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes oder eines Rechnungsprüfers das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden  Generalversammlung einzuholen ist. Ebenso hat der Vorstand das Recht, im Bedarfsfall ein weiteres Vorstandsmitglied für besondere Aufgabenbereiche zu kooptieren.
Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bei Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4. Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei Verhinderung von einem Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich nach Bedarf einberufen. Ist/sind auch der/die Vizepräsident/en auf unvorhersehbar lange  Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen. Auf Verlangen von einem Drittel der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ist eine Vorstandssitzung binnen 14 Tagen anzuberaumen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung ein Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

8. Die Funktion eines Vorstandsmitglieds erlischt durch Tod, Enthebung oder Rücktritt.

9. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands / Vorstandsmitglieds in Kraft.

10. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung  zu richten.

11. Der Rücktritt des Kassiers wird erst wirksam, nachdem der Kassier in einer Vorstandssitzung einen Kassenbericht erstattet und anschließend Kassa und Buchhaltung samt den zugehörigen Unterlagen dem Kassier-Stellvertreter, einem Rechnungsprüfer oder einem neu ernannten / kooptierten Kassier übergeben hat. Der Kassaübergabe ist ein Rechnungsprüfer beizuziehen.

 

§ 12   Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis. Abbuchungsaufträge bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie die Abfassung eines Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung
  4. Information der Vereinsmitglieder über Vereinstätigkeit, Vereinsgebarung und geprüften Rechnungsabschluss
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens
  6. Aufnahme und Ausschluss von  Vereinsmitgliedern
  7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins
  8. Die Einsetzung von Bezirksleitern, Beiräten, Arbeitskreisen und die Nominierung von deren Mitgliedern. Diese haben die Daten ihrer Veranstaltungen dem Vorstand mindestens drei Tage vorher bekanntzugeben und sind dem Vorstand berichtspflichtig.
  9. Bekanntgabe von Statutenänderungen, organschaftlichen Vertretern, Änderungen der Vereinsanschrift  an die Vereinsbehörde binnen vier Wochen.
  10. Durch Beschluss des Vorstandes können an besonders verdiente Persönlichkeiten Auszeichnungen verliehen werden.

 

§ 13   Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit seiner Unterschrift.
  3. In finanziellen Angelegenheiten sind der Präsident und der Kassier bis zur Höhe von EURO 150,00 jeweils allein, darüber hinaus nur gemeinsam zeichnungsberechtigt. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes.
  4. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Präsidenten erteilt werden.
  5. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  6. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  7. Der Schriftführer unterstützt den Präsidenten bei der Führung der Vereinsgeschäfte und führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  8. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  9. Im Falle der Verhinderung treten an Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Kassiers deren Stellvertreter.

 

§ 14   Rechnungsprüfer

  1. Drei, mindestens zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins, die Erstattung des Prüfungsberichtes an die Generalversammlung und die Antragstellung auf Entlastung.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die  Generalversammlung.
  4. Die Rechnungsprüfer sind rechtzeitig zu den Vorstandssitzungen einzuladen, an denen sie ohne Stimmrecht teilnehmen können.
  5. Die Funktion eines Rechnungsprüfers erlischt aus den gleichen Gründen wie die Funktion eines Vorstandsmitgliedes. In diesem Fall hat der Vorstand umgehend einen neuen Rechnungsprüfer zu bestellen. Die Neubestellung bedarf der Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung.

 

§ 15   Bezirksleiter

1. Bezirksleiter des Stelzhamerbundes werden vom Vorstand ernannt. Diese Bestellung bedarf keiner Bestätigung durch die Generalversammlung.        

2.   Aufgaben der Bezirksleiter:

a. Unterstützung aller Mundartautoren ihres Bezirkes
b. Veranstaltung von Stammtischen, Lesungen etc. mit Einbindung aller Autoren des Bezirkes
c. Bemühen um neue, insbesondere junge Autoren
d. Abfassung aktueller Berichte für die Stelzhamerbund-Homepage und vierteljährlicher Bezirksberichte für die Zeitschrift „wortgarten“
e. Teilnahme an der Generalversammlung und Bezirksleiter-Sitzungen
f. Jahresbericht an den Vorstand über alle Bezirksveranstaltungen, spätestens bis 31. Jänner des Folgejahres

3. Die Tätigkeit der Bezirksleiter erlischt durch Rücktritt, Ausscheiden aus dem Verein oder Abberufung durch Vorstandsbeschluss.

 

§ 16   Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“  im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird gebildet, indem ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht ist auch dann zuständig, wenn ein Mitglied mit seinem Vereinsausschluss durch den Vorstand nicht einverstanden ist. In diesem Fall hat das ausgeschlossene Mitglied dem Vorstand zugleich mit der Erklärung, den Ausschluss anzufechten, einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Der Vorstand ist verpflichtet, binnen 14 Tagen dem ausgeschlossenen Mitglied die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 8 VerG zu bestätigen und seinerseits einen Schiedsrichter namhaft zu machen. Das weitere Verfahren erfolgt im Sinne  Z. 2.
  4. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
  5. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes ergehen schriftlich und ausreichend begründet.

§ 17   Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die  Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen oder mehrere Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat/haben.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen mit der Zweckwidmung im Sinne des § 2 der Statuten an das Amt der OÖ. Landesregierung als wesentlichsten Förderer des Vereins.
  4. Der Vereinsvorstand hat die Auflösung der Vereinsbehörde binnen vier Wochen schriftlich anzuzeigen.